AGB**

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden Bestandteil aller Vertragsverhältnisse, die zwischen der Pawlik Recruiters GmbH, Neue Straße 25, 14163 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 112727 („PAWLIK“) und dem Kunden („Kunde“, und PAWLIK und der Kunde zusammen auch die „Parteien“) geschlossen werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, die dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann kostenlos unter www.pawlik-recruiters.com/kontakt/agb/ abgerufen werden.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen mit dem Kunden geschlossene Verträge, ohne dass PAWLIK in jedem Einzelfall auf sie verweisen müsste.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie PAWLIK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und PAWLIK deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Leistungen PAWLIKs und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Leistungen PAWLIKs

2.1.1 PAWLIKs Leistungen im Sinne dieser AGB umfassen (i) die Suche und die Vorstellung geeigneter Kandidaten für bei dem Kunden oder mit ihm i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) zu besetzende Positionen („Personalberatung“), (ii) die Personaldiagnostik und (iii) das Mentoring. Der genaue Inhalt und Umfang der von PAWLIK zu erbringenden Leistungen wird von den Parteien jeweils im Einzelfall in einem gesonderten Auftrag schriftlich oder in Textform festgelegt („Auftrag“).

2.1.2 Im Rahmen der Personalberatung sucht PAWLIK auf Grundlage des zusammen mit dem Kunden erarbeiteten Anforderungsprofils nach geeigneten Kandidaten für die beim Kunden oder mit ihm i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) zu besetzenden, im Auftrag angegebenen Positionen („Vakante Position(en)“). PAWLIK garantiert nicht, dass für die Vakante(n) Position(en) geeignete Kandidaten gefunden werden können.

2.1.3 In keinem Fall umfassen die von PAWLIK zu erbringenden Leistungen Beratung in Rechtsfragen.

2.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat PAWLIK sämtliche für die Erbringung der von PAWLIK geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Referenzen, Qualifikationen und Eignung der von PAWLIK vorgestellten Kandidaten abschließend zu prüfen. Macht der Kunde einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten ein Angebot zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, hat er PAWLIK hiervon und von einer etwaigen Annahme des Angebots durch den Kandidaten unverzüglich in Textform zu unterrichten.

3. Auftrag

3.1 PAWLIK unterbreitet dem Kunden jeweils ein konkret auf den Einzelfall zugeschnittenes Angebot. Ein rechtlich verbindlicher Auftrag kommt nur auf Grundlage eines solchen Angebots und erst dann zustande, wenn innerhalb der im Angebot genannten Annahmefrist (i) der Kunde das Angebot schriftlich angenommen hat und (ii) die Annahmeerklärung PAWLIK zugegangen ist. Ist im Angebot keine konkrete Annahmefrist genannt, kann der Kunde das Angebot nur innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen annehmen.

3.2 Die auf PAWLIKs Webseiten beschriebenen Leistungen stellen kein rechtlich verbindliches Angebot dar, sondern enthalten lediglich unverbindliche Informationen.

4. Vergütung
Die Höhe und Zahlweise der vom Kunden zu zahlenden Vergütung für die von PAWLIK geschuldeten Leistungen bemisst sich nach den im jeweiligen Auftrag getroffenen Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:

4.1 Sofern im Auftrag vereinbart wird, dass PAWLIKs Vergütung für die Personalberatung („Beratungshonorar“) auf Grundlage eines bestimmten Jahresbruttozielgehaltes berechnet werden soll, gilt ergänzend Folgendes:

a) Als „Jahresbruttozielgehalt“ gilt dasjenige Jahresbruttogehalt, welches der Kunde oder ein Verbundenes Unternehmen mit einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten bei der Einstellung des Kandidaten konkret für das erste volle Jahr der Anstellung vereinbart unter Berücksichtigung sämtlicher, auch erfolgsabhängiger/variabler Vergütungsbestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen), Auslands- oder sonstige Zulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile, wie etwa Tantiemen oder Boni, werden mit ihrem Wert bei vollständiger Zielerreichung angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.

b) Die Höhe des Beratungshonorars ermittelt sich grundsätzlich aus dem mit dem Kandidaten tatsächlich vereinbarten Jahresbruttozielgehalt („Ist-Jahresbruttozielgehalt“) multipliziert mit dem im Auftrag für die Ermittlung des Beratungshonorars angegebenen Prozentsatz oder Anteil. Haben die Parteien im Auftrag zusätzlich ein „Mindesthonorar“ angegeben und ist der Betrag des Mindesthonorars höher als der Betrag, der auf der Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes ermittelt worden ist, entspricht das Beratungshonorar abweichend von Satz 1 dieses Buchst. b) dem Mindesthonorar.
Das Mindesthonorar kann als fester Euro-Betrag angegeben werden. Alternativ können die Parteien im Auftrag ein kalkulatorisches Jahresbruttozielgehalt angeben, welches aus ihrer Sicht ein für den gesuchten Kandidaten und die Vakante Position realistisches Gehalt darstellt („Plan-Jahresbruttozielgehalt“). In diesem Fall ermittelt sich der Betrag des Mindesthonorars aus dem Plan-Jahresbruttozielgehalt multipliziert mit dem im Auftrag für die Ermittlung des Beratungshonorars angegebenen Prozentsatz oder Anteil.

c) Grundsätzlich ist das Beratungshonorar während der Laufzeit des Auftrages schrittweise in drei Raten zu zahlen („Dreiratenmodell“), sofern im Auftrag nicht stattdessen eine Zahlung in zwei Raten („Zweiratenmodell“) oder eine andere Zahlweise vereinbart ist.

d) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart
(1) belaufen sich im Falle des Dreiratenmodells die beiden ersten Raten des Beratungshonorars jeweils auf ein Drittel(1/3) des Mindesthonorars, während die dritte Rate sich ermittelt aus dem auf Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes errechneten Beratungshonorar (mindestens jedoch dem Mindesthonorar) abzüglich der ersten beiden Raten, und
(2) ist
(i) die erste Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit Unterzeichnung des Auftrages durch den Kunden;
(ii) im Fall des Dreiratenmodells die zweite Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit Pawliks Präsentation der ersten Kandidaten für die Vakante Position, spätestens jedoch zwei Monate nach Unterzeichnung des Auftrages durch den Kunden;
(iii) die letzte Rate des Beratungshonorars in voller Höhe nur dann verdient und zahlbar, wenn ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kunden oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen und einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position unterzeichnet wird (unabhängig davon, ob die Initiative zur Einstellung des Kandidaten vom Kunden bzw. seinem Verbundenen Unternehmen oder dem Kandidaten ausgeht).

e) Stellt der Kunde oder ein Verbundenes Unternehmen einen von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position erst innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Auftrages ein, schuldet der Kunde das Beratungshonorar, sofern und soweit dieses die bis dahin vom Kunden für die Personalberatung gezahlte Vergütung übersteigt.

4.2 Stellt der Kunde oder ein Verbundenes Unternehmen für die Vakante Position während der Laufzeit des Auftrages oder innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Auftrages nicht nur einen, sondern einen oder mehrere weitere von PAWLIK vorgestellte Kandidaten ein, oder werden von PAWLIK vorgestellte Kandidaten für andere Positionen als die Vakante Position eingestellt (diese zusätzlich eingestellten Kandidaten, die „Weiteren Kandidaten“), schuldet der Kunde als Vergütung für jeden Weiteren Kandidaten eine zusätzliche Vergütung, deren Höhe sich ebenso ermittelt, wie die Höhe der für den ersten Kandidaten geschuldeten Vergütung, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist; zur Klarstellung: wurde für den ersten Kandidaten ein Beratungshonorar auf Basis des Jahresbruttozielgehaltes vereinbart, wird auch für jeden Weiteren Kandidaten ein Beratungshonorar fällig, welches auf der Grundlage des mit dem betreffenden Weiteren Kandidaten vereinbarten Ist-Jahresbruttozielgehalt ermittelt wird.

4.3 Im Falle der Kündigung des Auftrages durch eine Partei gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes:

a)Im Falle der ordentlichen Kündigung des Auftrages durch eine Partei, verbleiben die bereits gezahlten Raten bei PAWLIK und schuldet der Kunde außerdem (i) etwaige zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits fällige, aber noch nicht gezahlte Raten und zusätzlich einen Betrag in Höhe der Hälfte derjenigen Rate, die ohne Kündigung als nächstes zur Zahlung fällig gewesen wäre sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Personalberatung vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Personalberatung, anteilig, sofern und soweit diese (Zusatz-)Leistungen bereits erbracht worden sind.

b)Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch PAWLIK, schuldet der Kunde (i) das Mindesthonorar abzgl. bereits von ihm gezahlter Raten sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Personalberatung vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Personalberatung in voller Höhe.

4.4 Sämtliche vom Kunden geschuldeten Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

5. Kosten und Auslagen

5.1 Kosten und Auslagen, insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, einschließlich etwaiger Kosten für die Einladung und Bewirtung von Kandidaten, sind vom Kunden jeweils in der im Auftrag angegebenen Höhe zu ersetzen. Kosten und Auslagen, zu denen der Auftrag keine Angaben enthält, und die für die Erbringung der Leistung erforderlich und angemessen sind, sind vom Kunden gegen Nachweis zu ersetzen.

5.2 Sämtliche Kosten und Auslagen sind vom Kunden zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zu ersetzen.

6. Rechnungsstellung und Fälligkeit

6.1 Von PAWLIK gestellte Rechnungen sind innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar.

6.2 Zahlt der Kunde eine Rechnung bei Fälligkeit nicht, kommt er spätestens mit Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnungen in Verzug. PAWLIKs Recht zur vorherigen Begründung des Verzuges durch gesonderte Mahnung bleibt unberührt. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

6.3 Von den vorstehenden Regelungen bleibt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unberührt.

7. Änderungen des Auftrages
Eine Änderung des Anforderungsprofils für die Personalberatung während der Laufzeit des Auftrages durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Parteien sich vorab über eine Anpassung der Vergütung einigen, um einem etwaigen durch die Änderung des Anforderungsprofils verursachten Mehraufwand PAWLIKs Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn es sich nur um eine unwesentliche Änderung handelt, die zu keinem wesentlichen Mehraufwand PAWLIKs führt; derartige Änderungen sind ohne Anpassung der Vergütung zulässig.

8. Laufzeit und Kündigung des Auftrages

8.1 Der Auftrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien und hat eine unbefristete Laufzeit. Der Auftrag endet automatisch mit der Unterzeichnung eines Anstellungsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen und einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position und ansonsten durch Kündigung.

8.2 Der Kunde kann einen Auftrag jederzeit ordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung durch PAWLIK ist erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Abschluss des Auftrages zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 8.3 bleibt unberührt. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten; im Hinblick auf die Vergütung für die Personalberatung gilt im Übrigen Ziffer 4.3 Angefallene Kosten und Auslagen sind auch im Falle der Kündigung vollständig zu ersetzen.

8.3 Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung eines Auftrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb von einer (1) Woche abstellt.

Ein wichtiger Grund, der PAWLIK zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde zahlungsunfähig ist;
b) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
c) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;
d) der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und PAWLIK hierdurch die Erbringung seiner Leistungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Eine außerordentliche Kündigung durch PAWLIK lässt das Recht PAWLIKs, die geschuldete Vergütung in voller Höhe zu verlangen und Schadenersatz geltend zu machen, unberührt. 8.4 Jede Kündigungserklärung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und wird mit Zugang bei der jeweils anderen Partei wirksam.

8.5 Die Beendigung des Auftrages lässt bereits entstandene Ansprüche sowie etwaige nachlaufende Ansprüche gemäß Ziffern 4.1 e) und 4.2 unberührt.

9. Haftung

9.1 Für die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz haftet PAWLIK unbegrenzt, wenn dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAWLIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAWLIK nur

a) für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit resultieren,
b) wenn PAWLIK eine Garantie übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PAWLIK der Höhe nach begrenzt nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Davon abgesehen, sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 2 gelten auch zugunsten von PAWLIKs gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

9.4 Sofern der Kunde eine Höherversicherung durch einen Haftpflichtversicherer wünscht, hat der Kunde PAWLIK darauf hinzuweisen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten der Höherversicherung, sofern eine solche zu erlangen ist.

10. Exklusivität
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Auftrages neben PAWLIK keinen Dritten mit der im Auftrag beschriebenen Personalberatung zu beauftragen.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

11.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von PAWLIK nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

11.2 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem die Zahlungsansprüche von PAWLIK stammen, zu.

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über den Umstand des Abschlusses des Auftrages und seinen Inhalt sowie über alle Vertraulichen Informationen (wie nachfolgend definiert) Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Sie verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe oder Nutzung ist zur Durchführung des Auftrages notwendig oder erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende des Auftrages für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

12.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Informationen, Daten, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how oder andere Unterlagen gleich welcher Art (gleichgültig, ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt und gleichgültig, ob als vertraulich gekennzeichnet oder nicht), die eine Partei von der jeweils anderen Partei, von einem mit ihr Verbundenen Unternehmen oder von einem ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit den Auftrag erhält, sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder andere Unterlagen, die von der die Vertraulichen Informationen empfangenden Partei erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen beinhalten.

12.3 Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht solche Informationen,

a) die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Auftrages öffentlich bekannt werden, ohne dass die die Informationen empfangende Partei, ein mit ihr Verbundenes Unternehmen oder ihre Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater dies zu vertreten hätten.

b) von denen die die Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt bzw. in ihrem Besitz waren und ihr nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, bekannt oder bekannt gemacht wurden oder ihr während der Laufzeit des Auftrages ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Auf Verträge zwischen PAWLIK und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und PAWLIK ist der Sitz von PAWLIK.

13.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigten. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

Stand 07/2022

** Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.